Unsere Patienten aus Richtung Österreich können ihre zahnmedizinischen Behandlungen trotz der Grenzschließung ungestört fortsetzen.
Gemäß rechtlicher Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs zur Inanspruchnahme von Gesundheits-dienstleistungen erlaubt. Damit ist klargestellt, dass alle – auch nicht akuten – Arztbesuche uneingeschränkt wahrgenommen werden können. Die medizinische Versorgung bleibt damit von den Beschränkungen gänzlich unberührt. Das beudeutet, dass Österreichische Patientinnen und Patienten weiterhin zur Zahnbehandlung nach Ungarn fahren dürfen.
Einreise aus medizinischen Gründen§ 8. (2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
Tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft
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